Sowohl der Sicherungs- als 176 auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird in der vorliegenden Beru- fungsschrift ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten, zumal durch den Entzug des Ausweises für eine beschränkte Dauer und durch die damit ver- bundenen Nachteile der fehlbare Fahrzeuglenker von weiteren Widerhandlungen gegen die Regeln des Strassenverkehrs abgehalten und damit auch zu einem sichereren Strassenverkehr beigetragen werden soll.