30 Abs. 4 VZV sei somit lediglich auf die Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt. b) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des Führerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem Standpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als 176 auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren.