wartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen bzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren seines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im übrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung der Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, dass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte herbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause gefahren hätte. VB 3/96 Urteil vom 11. März 1996