{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd06b63ff4ffd22ed01e4c7ea58fe48a3fcf0bcb168cbc84be07fe167e537ed9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd06b63ff4ffd22ed01e4c7ea58fe48a3fcf0bcb168cbc84be07fe167e537ed9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_42", "Checksum": "0fd5fe3a801fe48da5ba3733d0d88961"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:26", "Checksum": "700d37e4f0a6e8d1e2b4a2ba0848c619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 177\n4. a) Im Sinne einer Eventualbegründung beanstandet der\nBeru- fungskläger die von der Vorinstanz bestätigte Dauer des\nFahrausweisent- zuges. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe\nzu Unrecht die in Deutschland nach schweizerischen Massstäben\naussergewöhnlich lange Ab- erkennung der Fahrerlaubnis wie auch\ndie Tatsache, dass er durch diese Massnahme empfindlich getroffen\nwerde, da er beruflich häufig in Deutsch- land unterwegs sei,\nunberücksichtigt gelassen. Im übrigen sei in Deutschland eine weit\nhöhere Busse ausgesprochen worden, als bei einem entsprechen- den\nDelikt im Kanton Graubünden. Auch geniesse der Berufungskläger\neinen in jeder Hinsicht ungetrübten zivilen wie auch\nautomobilistischen Leumund.\nb) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des\nEntzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund\nals Motor- fahrzeugführer sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein\nMotorfahrzeug zu führen. Des weiteren bleibt vorliegendenfalls zu\nprüfen, ob und wieweit ein im Ausland erlassenes Fahrverbot und eine\nim Ausland ausgesprochene Busse von den schweizerischen Behörden\nbei der Bemessung der Entzugs- dauer zu berücksichtigen sind.\nc) Im vorliegenden Fall muss das Verschulden des\nBerufungsklägers angesichts des durch sein Verhalten geschaffenen\nmassiven Gefährdungspo- tentials bei Lenken eines Fahrzeuges mit\neiner Blutalkoholkonzentration von 1,58 %o als gross eingestuft\nwerden. Zu Recht hat der Berufungskläger vorliegendenfalls verzichtet,\neine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahr- zeug zu lenken, geltend\nzu machen, zumal daran hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch\nvermag er vorliegendenfalls nichts vorzubringen, was be- legen könnte,\ner sei durch das elfmonatige Fahrverbot in Deutschland be- sonders\nberührt gewesen. Allein seine Behauptung, er sei des öfteren in\nDeutschland beruflich unterwegs, genügt indes nicht, um eine\nbesondere Massnahmeempfindlichkeit in der Schweiz zu begründen.\nMassnahmemindernd ist demgegenüber der einwandfreie, gute\nau- tomobilistische Leumund des Berufungsklägers zu berücksichtigen.\nDer An- sicht der Vorinstanz, wonach der gute automobilistische\nLeumund von H aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades nicht\nberücksichtigt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Dass ein\ngetrübter automobilistischer Leumund massnahmeverschärfend zu\nveranschlagen ist, wird allgemein an- erkannt. Ein ungetrübter\nautomobilistischer Leumund ist Ausgangspunkt für die normale\nEntzugsdauer. Um dem bisherigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers aber gerecht zu werden, bedarf es einer differenzierten\nBetrachtungsweise, denn die Bedeutung eines ungetrübten\nFahrerleumunds ändert je nach Fahrer insofern, als der effektiven\nFahrpraxis ein ganz ande- res Gewicht zukommt, je nachdem, wie gross\ndiese ist. So muss mindestens der ungetrübte automobilistische Leumund\nder letzten fünf Jahre (und so-\n178\nweit nachgewiesen auch für eine längere Zeit) im Rahmen der\nMassnahme- dauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Ob\ndieses Element für sich allein oder nur im Zusammenhang mit anderen\nBeurteilungsmerk- malen im konkreten Fall eine Herabsetzung der\nEntzugsdauer rechtfertigt, kann jedoch nicht generell festgelegt werden.\nVielmehr wird diesem Punkt je nach Gewicht der übrigen wesentlichen\nUmstände bei der Gesamtbeur- teilung des Einzelfalles mehr oder\nweniger Bedeutung zukommen (BGE 122 II 22ff). So ist bei der\nBestimmung der Massnahmedauer der Umstand mitzuberücksichtigen,\ndass H seit Jahren im Besitz eines Führerausweises ist und bis anhin nie\nzu einer Klage Anlass gegeben hat.\nDa der Warnungsentzug, wie bereits ausführlich dargelegt\nwurde, eine Massnahme mit präventivem und erzieherischem\nCharakter darstellt, dessen Dauer sich gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nach\nden Umständen bemisst, steht einer Berücksichtigung der ausländischen\nMassnahme in bezug auf die Dauer des in der Schweiz zu verhängenden\nWarnungsentzugs im Rahmen der persönlichen Umstände des\nBetroffenen an sich nichts entgegen. Dabei ist der Art und Dauer der\nausländischen Massnahme, dem Grad der Be- troffenheit des\nFahrzeugführers, d. h. der in präventiver und erzieherischer Hinsicht\nerzielten Wirkung, angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl vorliegendenfalls nicht gänzlich auf einen Warnungsentzug verzichtet\nwerden kann, erweisen sich sowohl die Dauer der in Deutschland\nausgesprochenen Aberkennung der Fahrerlaubnis von elf Monaten wie\nauch die Höhe der verhängten Busse von DM 5 250.- für den\nBerufungskläger als derart einschneidend, dass diese in Deutschland auferlegten Sanktionen durchaus\nzu seinen Gunsten mitberücksichtigt werden können.\nd) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der\nKantonsgerichtsausschuss einen Warnungsentzug des Fahrausweises von 2\nMonaten für angemessen.\nVB 5/96 Urteil vom 17. Juni 1996\n179\n"}