{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd06b63ff4ffd22ed01e4c7ea58fe48a3fcf0bcb168cbc84be07fe167e537ed9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd06b63ff4ffd22ed01e4c7ea58fe48a3fcf0bcb168cbc84be07fe167e537ed9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_42", "Checksum": "0fd5fe3a801fe48da5ba3733d0d88961"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:26", "Checksum": "700d37e4f0a6e8d1e2b4a2ba0848c619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen\nbzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren\nseines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im\nübrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung\nder Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können,\ndass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte\nherbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause\ngefahren hätte.\nVB 3/96 Urteil vom 11. März 1996\n\n42 - Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Verkehrsregelverletzung im Ausland.\n- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsregelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG;\nArt. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).\n- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrverbots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Bemessung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33\nAbs. 2 VZV) (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\na) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser,\n3.\nGrundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern\n1995,\nN. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit\ndes Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines\nWarnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen\nHoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die\nBehörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe\neiner staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen\nGrundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der\nVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum\nStrassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die\nangefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine\nbundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer\ngesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip\nermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten\nGesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei\nsomit lediglich auf die\nAnordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.\nb) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des\nFührerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete\nVerwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem\nStandpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine\nAdministrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland\nbegangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als\n176\nauch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der\nSchweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird in der\nvorliegenden Beru- fungsschrift ausdrücklich anerkannt, dass im\nAusland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss\naber unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit auch für den\nWarnungsentzug gelten, zumal durch den Entzug des Ausweises für eine beschränkte Dauer und durch die damit\nver- bundenen Nachteile der fehlbare Fahrzeuglenker von weiteren\nWiderhandlungen gegen die Regeln des Strassenverkehrs abgehalten\nund damit auch zu einem sichereren Strassenverkehr beigetragen\nwerden soll.\nDie zuständige schweizerische Behörde hat aufgrund des\ninnerstaat- lichen Rechts zu prüfen, ob gegen den Fehlbaren eine\nMassnahme zu er- greifen ist. Dabei muss die Entzugsbehörde des\nWohnsitzkantons vorgängig von den Tatumständen, welche zu einer\nVerurteilung im Ausland geführt haben, umfassend Kenntnis erhalten\nhaben. Das fehlerhafte Verkehrsver- halten eines Schweizers im Ausland\nmuss Anlass zu einer gründlichen Sach- verhaltsabklärung durch die\nausländischen Polizei- und Strafbehörden ge- geben haben, und die\nTatbestandsfeststellung dieser Behörde muss hinsichtlich der\nFehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische\nEntzugsbehörde zu überzeugen vermögen. Die von den ausländischen\nBehörden eruierten Tatumstände dürfen keine Zweifel offen Iassen.\nLiegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, von der der Wohnsitzkanton\nKenntnis erhält, so darf das ausländische Urteil, gleich wie im Rahmen\ndes Art. 67 Ziff. 2 StGB, den Grundsätzen des schweizerischen Rechts\nnicht widersprechen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist jedoch\nRechnung zu tragen, da diese unter Umständen von den im\nschweizerischen\nStrassenverkehr geltenden beträchtlich abweichen können.\nc) Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlich und\nsachverhalts- mässig relevanten Aspekte kommt der\nKantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass das Strassenverkehrsamt\nvorliegendenfalls zu Recht den Füh- rerausweisentzug gegen H.\nausgesprochen hat. Es ist nicht einzusehen, wes- halb sich Art. 30 Abs. 4\nVZV lediglich auf Sicherungsentzüge zu stützen hat, zumal sowohl diese\nwie auch die Warnungsentzüge das gleiche Ziel verfol- gen, nämlich die\nSicherheit im Strassenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer.\nDie Verkehrssicherheit in der Schweiz kann nur durch den Entzug des\nschweizerischen Führerausweises, nicht auch durch ein im Ausland\nerlasse- nes Fahrverbot hinreichend gewährleistet werden. Das\nFahrverbot hat ge- genüber einem nicht im Lande der Verurteilung\nwohnhaften Täter nur eine beschränkte Wirkung, die davon abhängt, ob\nund wie häufig der Betroffene während der Entzugsdauer im Urteilsstaat\nein Auto geführt hätte. Nur eine zusätzliche parallele Massnahme im\nWohnsitzstaat kann somit die beabsich- tigte Warnwirkung im vollen\nUmfange erzielen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n"}