Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die angefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine bundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer gesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip ermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten Gesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei somit lediglich auf die Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.