Aus den Erwägungen: 3.a) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern 1995, N. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines Warnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die Behörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe einer staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben.