Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese Beein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen, sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu haben. Dies, obwohl ihm die entsprechende Weisung bzw. Anregung der Gemeinde bereits in jenem Zeitpunkt erinnerlich sein musste, er eigenen Angaben von geselligem Na- turell ist, sich oft in Wirtshäusern aufhält und dabei offenbar auch des öfte- ren dem Alkohol zuspricht, war es doch nicht das erste Mal, dass er sich nach einem