Berufungskläger verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten als korrekt und ist der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. b) Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese Beein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen, sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu haben.