d SVG und die darin vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzuges von einem Jahr zwingend zu beachten. Nachdem des weiteren offensichtlich auch nicht gesagt werden kann, die Verfahrensdauer von nun- mehr 11/z Jahren sei bereits übermässig Iang, noch andere Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit vorliegen - strafrechtliche Konsequenzen zieht jede Trunkenheitsfahrt zusätzlich mit sich und auch berufliche Unannehm- lichkeiten sind diesfalls vielfach zu gewärtigen -, die eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer als geboten erscheinen liessen, erweist sich die ge- genüber dem