Ein derart überlegtes Handeln - das Abwägen von zwei «unrechten Taten» und das nachmalige Eingehen eines dieser «Risiken» schliesst nun aber nach der festen Überzeugung des Gerichtes die Annahme einer auch nur in leichtem Masse verminderten Zu- rechnungsfähigkeit aus und lässt auch keine Zweifel an der Zurechnungs- fähigkeit des Berufungsklägers aufkommen, so dass entgegen dessen Auf- fassung auch eine psychiatrische Begutachtung nicht angezeigt erscheint.