Vorliegend kommt nun dar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger A. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine Anzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits sich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen. Des weiteren war er durchaus auch fähig, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, wollte er doch vorerst nach Hause laufen (vgl. die Aussage der Zeugin M.) und liess sich schliess- lich - sein Zuhause lag auf der Strecke der Bekannten - von diesen nach 174 Hause fahren.