Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42 Gewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen werden könne. Vorliegend kommt nun dar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger A. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine Anzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits sich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen.