Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren Verweisen). Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42 Gewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen werden könne.