d SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und normalerweise wohl auch geboten erscheint. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann indes bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromille - steht die Zurechnungsfähigkeit in Frage, ist zu Gunsten des Betroffenen vom Maximalwert auszugehen - grundsätzlich nicht von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 119 IV 123f.; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren Verweisen).