Denn der War- nungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verfolgt gerade den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig Situationen vermeidet, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte. Das schliesst nicht aus, dass unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit in ausgesprochenen Ausnahmefällen - vgl. etwa den in BGE 116 IV 364 beurteilten Sachverhalt eines Tierarztes, der zu Hause Alkohol konsumierte und unerwartet in der Nacht zu einem Notfall aufgeboten wurde - ein Verzicht auf die Anordnung eines Führer- ausweisentzugs oder die Unterschreitung der Mindestdauer geboten sein kann (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S.