Hier ist die Beeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art. 12 StGB). Auch wenn keine solche vorliegt, kann bei Zu- rechnungsunfähigkeit strafrechtlich eine Verurteilung gestützt auf Art. 263 173 StGB erfolgen. Das Verschulden liegt in diesen Fällen darin, dass der Täter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Bei einer selbstverschuldeten Beeinträchtigung der Zurechnungs- fähigkeit ist deshalb die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzuges zu beachten, insbesondere wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d VSG handelt.