Auch einer nur teilweise herabge- setzten Zurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den. Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Sicherungsentzug erforderlich ist (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M. gegen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen). b) Diese grundsätzlichen Überlegungen können allerdings nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt wurde, etwa durch Alkohol-, Me- dikamenten- oder Drogenkonsum. Hier ist die Beeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art.