Grundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen Verkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur Besserung des Fahrzeugführers beitragen kann. Die Behörde hat deshalb bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines Warnungsentzuges abzusehen, bzw. die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Auch einer nur teilweise herabge- setzten Zurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den.