So kann nach der Rechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung eine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat. Grundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen Verkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur Besserung des Fahrzeugführers beitragen kann.