Die Dauer des Entzugs wird nach der Schwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der Sanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV). Berücksichtigt werden muss aber auch, ob die Anordnung des Entzugs verhältnismässig ist, also noch erforderlich, um den Zweck der Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. So kann nach der Rechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung eine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat.