Aus den Erwägungen: a) Der Warnungsentzug des Führerausweises bezweckt, den Fahr- zeugführer zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30 Abs. 2 VZV). Er ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Admini- strativmassnahme. Auch wenn er im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Straf- charakter hat, wird damit ebenfalls ein präventiver und erzieherischer Zweck verfolgt. Die Dauer des Entzugs wird nach der Schwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der Sanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV).