{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976344403a1778e8c791087f03613409682c019b9aef3835ea69649a2e2551cac03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976344403a1778e8c791087f03613409682c019b9aef3835ea69649a2e2551cac03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_41", "Checksum": "1c7a7ec03221e1fda1de9f5391e1db1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:23", "Checksum": "0023da46372da5ba1b7b988282f7474e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Hause fahren. Es ist nun nicht einsehbar, warum ihm die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, eine Viertelstunde später abgegangen sein\nsollte. Vielmehr zeigt auch sein späteres Handeln, dass er hierzu in der\nLage war, wäre er doch ansonsten nach Hause gefahren und hätte sein\nFahrzeug nicht bloss umparkiert. Gerade letzteres zeigt im weiteren\ndeutlich auf, dass er eben bewusst die streckenmässig kurze\nTrunkenheitsfahrt in Kauf ge- nommen hat, um auf der anderen Seite\nnicht in Konflikt mit seiner Arbeit- geberin, die ihn nach der\nTrunkenheitsfahrt von 1993 angewiesen hatte, sein Fahrzeug aus\nGründen seiner Stellung und des Ansehens nicht vor Gaststätten stehen\nzu lassen, zu geraten. Ein derart überlegtes Handeln - das Abwägen von\nzwei «unrechten Taten» und das nachmalige Eingehen eines dieser\n«Risiken» schliesst nun aber nach der festen Überzeugung des\nGerichtes die Annahme einer auch nur in leichtem Masse verminderten\nZu- rechnungsfähigkeit aus und lässt auch keine Zweifel an der\nZurechnungs- fähigkeit des Berufungsklägers aufkommen, so dass\nentgegen dessen Auf- fassung auch eine psychiatrische Begutachtung\nnicht angezeigt erscheint. Ist das Motiv des Berufungsklägers für sein\nHandeln zwar verständlich und vielleicht in gewisser Weise gar\nnachvollziehbar, aber war seine Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der\nTrunkenheitsfahrt in keiner Weise herabgesetzt, so ist die vom\nGesetzgeber getroffene, strenge Rückfallregel von Art. 17 Abs. 1 lit. d\nSVG und die darin vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzuges von einem Jahr zwingend zu beachten. Nachdem des\nweiteren\noffensichtlich auch nicht gesagt werden kann, die Verfahrensdauer von\nnun- mehr 11/z Jahren sei bereits übermässig Iang, noch andere\nGesichtspunkte der Verhältnismässigkeit vorliegen - strafrechtliche\nKonsequenzen zieht jede Trunkenheitsfahrt zusätzlich mit sich und\nauch berufliche Unannehm- lichkeiten sind diesfalls vielfach zu\ngewärtigen -, die eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer als\ngeboten erscheinen liessen, erweist sich die ge- genüber dem\nBerufungskläger verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten als\nkorrekt und ist der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\nb) Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese\nBeein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa»\nunbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen,\nsein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu\nhaben. Dies, obwohl ihm die entsprechende Weisung bzw. Anregung\nder Gemeinde bereits in jenem Zeitpunkt erinnerlich sein musste, er\neigenen Angaben von geselligem Na- turell ist, sich oft in Wirtshäusern\naufhält und dabei offenbar auch des öfte- ren dem Alkohol zuspricht,\nwar es doch nicht das erste Mal, dass er sich nach einem\nRestaurantbesuch von anderen Personen heimfahren liess (vgl. Aussage\nder Zeugin M.). Unter diesen Umständen hätte aber von ihm er-\n\n175\nwartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen\nbzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren\nseines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im\nübrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung\nder Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können,\ndass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte\nherbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause\ngefahren hätte.\nVB 3/96 Urteil vom 11. März 1996\n\n42 - Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Verkehrsregelverletzung im Ausland.\n- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsregelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG;\nArt. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).\n- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrverbots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Bemessung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33\nAbs. 2 VZV) (Erw. 4).\n\n"}