{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976344403a1778e8c791087f03613409682c019b9aef3835ea69649a2e2551cac03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976344403a1778e8c791087f03613409682c019b9aef3835ea69649a2e2551cac03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_41", "Checksum": "1c7a7ec03221e1fda1de9f5391e1db1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:23", "Checksum": "0023da46372da5ba1b7b988282f7474e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Aus den Erwägungen:\na) Der Warnungsentzug des Führerausweises bezweckt, den\nFahr- zeugführer zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30\nAbs. 2 VZV). Er ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete\nAdmini- strativmassnahme. Auch wenn er im Sinne von Art. 6 Ziff. 1\nEMRK Straf- charakter hat, wird damit ebenfalls ein präventiver und\nerzieherischer Zweck verfolgt. Die Dauer des Entzugs wird nach der\nSchwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der\nSanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV). Berücksichtigt\nwerden muss aber auch, ob die Anordnung des Entzugs\nverhältnismässig ist, also noch erforderlich, um den Zweck der Erziehung\nund Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. So kann nach der\nRechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn\nzwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung\neine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene\nwährend dieser Zeit wohl verhalten hat.\nGrundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen\nVerkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges\nnicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur\nBesserung des Fahrzeugführers beitragen kann. Die Behörde hat deshalb\nbei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines\nWarnungsentzuges abzusehen, bzw. die Mindestentzugsdauer zu\nunterschreiten. Auch einer nur teilweise herabge- setzten\nZurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den.\nAllerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Sicherungsentzug erforderlich ist (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M.\ngegen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).\nb) Diese grundsätzlichen Überlegungen können allerdings nicht\nauf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der\nZurechnungs- fähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt wurde, etwa\ndurch Alkohol-, Me- dikamenten- oder Drogenkonsum. Hier ist die\nBeeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder\nfahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art. 12 StGB). Auch\nwenn keine solche vorliegt, kann bei Zu- rechnungsunfähigkeit\nstrafrechtlich eine Verurteilung gestützt auf Art. 263\n173\nStGB erfolgen. Das Verschulden liegt in diesen Fällen darin, dass der\nTäter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat.\nBei einer selbstverschuldeten Beeinträchtigung der\nZurechnungs- fähigkeit ist deshalb die vom Gesetzgeber vorgesehene\nMindestdauer des Führerausweisentzuges zu beachten, insbesondere\nwenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d VSG\nhandelt. Denn der War- nungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem\nZustand verfolgt gerade den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig\nSituationen vermeidet, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte. Das\nschliesst nicht aus, dass unter dem Ge- sichtspunkt der\nVerhältnismässigkeit in ausgesprochenen Ausnahmefällen - vgl. etwa\nden in BGE 116 IV 364 beurteilten Sachverhalt eines Tierarztes, der zu\nHause Alkohol konsumierte und unerwartet in der Nacht zu einem\nNotfall aufgeboten wurde - ein Verzicht auf die Anordnung eines\nFührer- ausweisentzugs oder die Unterschreitung der Mindestdauer\ngeboten sein kann (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S.\nM. gegen die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).\n6. Wie den vorstehenden Erwägungen dieses neuesten Bundesgerichtsentscheides zu entnehmen ist, ist dem Berufungskläger darin Recht\nzu geben, dass bei verminderter Zurechnungsfähigkeit - ausser sie sei\nschuld- haft selbst herbeigeführt worden - eine Unterschreitung der\ngesetzlichen Mindestdauer des Führerausweisentzuges gemäss Art. 17\nAbs. 1 lit. d SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und\nnormalerweise wohl auch geboten erscheint.\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann indes bei\neiner Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromille -\nsteht die Zurechnungsfähigkeit in Frage, ist zu Gunsten des\nBetroffenen vom Maximalwert auszugehen - grundsätzlich nicht von\neiner Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden\n(vgl. BGE 119 IV 123f.; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen\nStrassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren\nVerweisen). Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des\nKassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass\nselbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42\nGewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen werden könne. Vorliegend kommt nun\ndar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger\nA. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine\nAnzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits\nsich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war,\ndass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen.\nDes weiteren war er durchaus auch fähig, dieser Einsicht entsprechend\nzu handeln, wollte er doch vorerst nach Hause laufen (vgl. die Aussage\nder Zeugin M.) und liess sich schliess- lich - sein Zuhause lag auf der\nStrecke der Bekannten - von diesen nach\n174\n"}