Den Anforderungen von Art. 38 Ziff. 1 StGB ist damit Rechnung zu tragen, dass die persönliche Anhörung durch den Vorsteher des mit dem Entscheid betrauten Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements oder durch einen im Entscheidungsprozess involvierten Mitarbeiter durch- 172 geführt wird. VB 4/96 Urteil vom 15. Mai 1996 (Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wur- de vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 1996 abgewiesen.) 173