Nur so kann sich die zustän- dige Behörde einen umfassenderen Eindruck von der neueren seelischen Einstellung, dem Grad der Reife einer allfälligen Besserung sowie der vor- aussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung verschaffen. e) Ist M. von der zuständigen Behörde nicht persönlich einvernom- men worden, fehlt eine notwendige Entscheidungsgrundlage und das Ver- fahren muss an die entscheidende Behörde zurückgewiesen werden, ohne dass die ohnehin nur sehr knapp begründete Departementsverfügung mate- riell zu prüfen ist. Den Anforderungen von Art.