Ist der zu Ent- lassende nicht in demselben Kanton untergebracht, dem die zuständige Behörde angehört, so kann die persönliche Anhörung Dislokationen und beträchtliche Kosten mit sich bringen; sie ist aber gerade in diesem Fall von besonderer Bedeutung (Pra 72 Nr. 130 5.356). Nur so kann sich die zustän- dige Behörde einen umfassenderen Eindruck von der neueren seelischen Einstellung, dem Grad der Reife einer allfälligen Besserung sowie der vor- aussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung verschaffen.