Nach Auffassung des Gerichtes gewährleistet eine persönliche Anhörung des Ge- fangenen mit angemessener Protokollierung durch den Leiter Strafvollzug im Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die gesetzlichen Anforderun- gen, weil dieser als Sekretär des Departementsvorstehers die Gesuche um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet und dem Departe- mentsvorsteher bei der Entscheidfindung beratend beisteht. Ist der zu Ent- lassende nicht in demselben Kanton untergebracht, dem die zuständige Behörde angehört, so kann die persönliche Anhörung Dislokationen und beträchtliche Kosten mit sich bringen;