Die Anhörung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mit der zustän- digen Behörde oder wenigstens mit einem Sachbearbeiter des zuständigen Departementsvorstehers seine Situation persönlich zu diskutieren. Nach Auffassung des Gerichtes gewährleistet eine persönliche Anhörung des Ge- fangenen mit angemessener Protokollierung durch den Leiter Strafvollzug im Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die gesetzlichen Anforderun- gen, weil dieser als Sekretär des Departementsvorstehers die Gesuche um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet und dem Departe- mentsvorsteher bei der Entscheidfindung beratend beisteht.