Pflicht zur Anhörung des zu Entlassenden nicht dadurch genügen, dass sie die Schutzaufsicht - oder eine andere nicht unmittelbar in den Entschei- dungsprozess eingebundene Behörde - beauftragt, das von ihm Vorge- brachte zu Protokoll zu nehmen und in ihrem Bericht zu berücksichtigen. Die Anhörung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mit der zustän- digen Behörde oder wenigstens mit einem Sachbearbeiter des zuständigen Departementsvorstehers seine Situation persönlich zu diskutieren.