174 erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, der entscheidenden Behörde nie denselben Eindruck zu ver- mitteln wie die persönliche Konfrontation mit dem Betroffenen. Diese soll denn auch gewährleisten, selbst von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen, um dadurch die Entscheidfindung auch auf eigene Feststellungen abstützen zu können. Dies ist schon deshalb angezeigt, weil die Objektivität der Schutzaufsicht aufgrund ihrer Nähe zum Betroffenen während des Straf- vollzuges je nach Vorkommnissen in die eine oder andere Richtung einge- schränkt sein kann. bb) Wie gerade festgestellt, kann die zuständige Behörde ihrer