sie gehört aber nicht zum Sekretariat des Departementsvorste- hers, der den definitiven Entscheid über die bedingte Entlassung zu treffen hat. Hat die entscheidende Behörde den Betroffenen nie gesehen und stützt sie sich nur auf einen schriftlichen Bericht der Schutzaufsicht, ist nicht ge- währleistet, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte und die ganze persönli- che Situation des Betroffenen der für den Entscheid zuständigen Instanz vorliegen, 173