StGB geforderten Voraussetzungen, weil die für den Ent- scheid zuständige Behörde einen eigenen, unverfälschten Eindruck vom Be- troffenen gewinnen muss. Nimmt die Schutzaufsicht beziehungsweise das Fürsorgeamt diese Aufgabe wahr, fehlt der den Entscheid treffenden Behör- de der unmittelbare Eindruck der bedingt zu entlassenden Person. Dabei ändert die Tatsache nichts, dass auch die Schutzaufsicht organisatorisch und administrativ dem Vorsteher des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements untersteht; sie gehört aber nicht zum Sekretariat des Departementsvorste- hers, der den definitiven Entscheid über die bedingte Entlassung zu treffen hat.