1 StGB auch zur Entscheidfindung der bedingten Entlassung beiträgt, nicht aber selber über die be- dingte Entlassung entscheiden und somit auch nicht rechtsgenüglich die vorgeschriebene persönliche Anhörung vornehmen kann. Dasselbe gilt in bezug auf die Schutzaufsicht beziehungsweise Fürsorge. Deshalb erfüllt eine Delegation der persönlichen Anhörung des Gefangenen an Funktionsträger des Fürsorgeamtes - wie auch an Mitarbeiter der Anstaltsleitung - nicht die von Art. 38 Ziff. 1 StGB geforderten Voraussetzungen, weil die für den Ent- scheid zuständige Behörde einen eigenen, unverfälschten Eindruck vom Be- troffenen gewinnen muss.