Die Schutzaufsicht betreut in Zusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten die im Strafund Massnahmevollzug stehenden Personen (vgl. Art. 1 ff. der Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmevollzuges). Diese Dienststelle ist somit aufgrund ihrer Funktion auf gleicher Ebene mit der Anstaltsleitung zu se- hen, die mit ihrem Bericht gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB auch zur Entscheidfindung der bedingten Entlassung beiträgt, nicht aber selber über die be- dingte Entlassung entscheiden und somit auch nicht rechtsgenüglich die vorgeschriebene persönliche Anhörung vornehmen kann.