Infolge dieser Zielsetzungen hat der bündnerische Gesetzgeber diese Funktion dem kantonalen Fürsorgeamt übertragen. Aufgrund der Kom- petenz, dass die Schutzaufsicht Antrag auf Verwahrung, Erteilung zusätzli- cher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit bei dem zuständigen Departement stellen kann, zeigt sich, dass sie nicht als verlängerter Arm der entscheidenden Behörden einzustufen und somit auch nicht als Vertreter der zuständigen Behörde anzusehen ist. Die Schutzaufsicht betreut in Zusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten die im Strafund Massnahmevollzug stehenden Personen (vgl. Art.