172 aa) Die persönliche Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt nicht, weil diese nicht in der Funktion eines Sachbearbeiters der für die be- dingte Entlassung zuständigen Behörde tätig ist. Inhalt und Zweck der in Art. 47 StGB geregelten Schutzaufsicht besteht darin, dem Schützling mit Rat und Tat beizustehen und den Anvertrauten unauffällig zu beaufsichti- gen, so dass sein Fortkommen nicht erschwert wird (Art. 47 Ziff. 1 + 2 StGB). Infolge dieser Zielsetzungen hat der bündnerische Gesetzgeber diese Funktion dem kantonalen Fürsorgeamt übertragen.