Das in Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Erkennt- nisverfahren, das auf die Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gerich- tet ist, gewährt 171 ausdrücklich das Recht auf mündliche Äusserung vor der zuständigen Behörde. M. ist weder durch den entscheidenden Departementsvorsteher noch durch den Leiter Strafvollzug, der die Entscheidungs- grundlagen vorbereitet, angehört worden.