38 StGB muss sich der Betrof- fene bei der für den Entscheid zuständigen Behörde mündlich äussern kön- nen. Der Gesetzgeber hat seine Absicht klar zum Ausdruck gebracht, dem Verurteilten nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB einen weitergehenden An- spruch auf rechtliches Gehör einzuräumen, als er unmittelbar, aber in allge- meiner Weise aus Art. 4 BV folgt. Die Schutzaufsicht ist aber - wie später noch dargelegt wird - nicht als zuständige Behörde eingesetzt und nimmt andere Funktionen wahr. Das in Art.