Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden). In der Vernehmlassung erwähnt das genannte Departement, dass die gefor- derte Anhörung des Gesuchstellers am 18. März 1996 durch die Schutzauf- sicht Graubünden erfolgt sei, weil die Schutzaufsicht administrativ der Ab- teilung für Strafvollzug im betreffenden Departement zugeordnet und somit als zuständige Behörde einzustufen sei. d) Dieser Auffassung kann sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nicht anschliessen. Gemäss Art. 38 StGB muss sich der Betrof- fene bei der für den Entscheid zuständigen Behörde mündlich äussern kön- nen.