1 StGB auch der mit der Anhörung verbundene Zweck gebührend zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst. Wie oben festgestellt, ist die zuständige Behörde gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, wobei der Ent- scheid durch den Vorsteher des betreffenden Departements zu fällen ist (vgl. Art. 2 Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden).