Es geht daher nicht an, ei- nen negativen Entscheid hierüber in einem gewöhnlichen Verwaltungsver- fahren zu treffen. Vielmehr kann, gleich wie der Strafrichter wenn immer möglich sein Urteil erst nach persönlicher Kontaktnahme mit dem Ange- schuldigten zu fällen hat, auch die zuständige Behörde nicht mit der erfor- derlichen Sachkenntnis entscheiden, ohne sich in die Verhältnisse des Ge- fangenen dadurch Einblick zu verschaffen, dass sie ihn ansieht und anhört (BGE 99 Ib 350 = Pra 63 Nr. 45). Dass bei der Auslegung des Gesetzes- wortlautes von Art. 38 Ziff. 1 StGB auch der mit der Anhörung verbundene Zweck gebührend zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst.