Aus dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige Entlassung gleich wichtig wie die Ahn- dung der strafbaren Handlungen, weil die bedingte Entlassung die vierte Stufe des Strafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454). Die Besserung des Verurteilten hängt zu einem guten Teil davon ab. Es geht daher nicht an, ei- nen negativen Entscheid hierüber in einem gewöhnlichen Verwaltungsver- fahren zu treffen.