170 c) Kann das Gesuch um bedingte Entlassung nicht ohne weiteres be- jaht werden oder wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat ins Auge ge- fasst, ist der betroffene Gefangene - wie schon erwähnt - durch die zustän- dige Behörde anzuhören. Wie bei der Verwahrung obliegt es nämlich der Behörde und nicht dem Betroffenen, die Umstände abzuklären, auf die sich ihr Entscheid stützen wird (vgl. BGE 98 Ib 196). Aus dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige Entlassung gleich wichtig wie die Ahn- dung der strafbaren Handlungen, weil die bedingte Entlassung die vierte Stufe des Strafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454).