In Anwendung von Art. 2 der Geschäftsordnung für die Regierung des Kan- tons Graubünden hat der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tementes die Entscheide betreffend bedingter Entlassung zu fällen. b) Die Schutzaufsicht Graubünden suchte am 18. März 1996 den Gesuchsteller M. in der Strafanstalt Saxerriet auf, um ihn persönlich anzuhören, weil sein Entlassungsgesuch nicht ohne weiteres bewilligt werden konnte und näherer Prüfung bedurfte.