Sie hört den Verur- teilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist. Die Ausgestaltung der Verfahrensordnung obliegt den Kantonen, wobei diese den bundesrechtli- chen Vorschriften von Art. 38 Ziff. 1 StGB Rechnung tragen müssen. a) Gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO ist das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement für die bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB zuständig. In Anwendung von Art. 2 der Geschäftsordnung für die Regierung des Kan- tons Graubünden hat der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tementes die Entscheide betreffend bedingter Entlassung zu fällen.