Erwägungen: Gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB kann die zuständige Behörde einen zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilten nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, bei Gefängnis nach mindestens drei Monaten, bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen wer- den kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verur- teilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.