f) Verwaltungsrechtliche Berufungen 40 - Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anhörung des Verurteilten (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Erforderlich ist die persönliche Anhörung durch den zuständigen Departementsvorsteher oder den Leiter Strafvollzug; die Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt nicht.