{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_40", "Checksum": "9092d9eafc3f774bebaa48c713cb08f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:25", "Checksum": "8f946a4ccf346feefa6df375bbc773f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n174\nerstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig\naufgenommen worden sein, der entscheidenden Behörde nie denselben\nEindruck zu ver- mitteln wie die persönliche Konfrontation mit dem\nBetroffenen. Diese soll denn auch gewährleisten, selbst von ihm einen\nunmittelbaren Eindruck zu gewinnen, um dadurch die Entscheidfindung\nauch auf eigene Feststellungen abstützen zu können. Dies ist schon\ndeshalb angezeigt, weil die Objektivität der Schutzaufsicht aufgrund ihrer\nNähe zum Betroffenen während des Straf- vollzuges je nach\nVorkommnissen in die eine oder andere Richtung einge- schränkt sein\nkann.\nbb) Wie gerade festgestellt, kann die zuständige Behörde ihrer\nPflicht zur Anhörung des zu Entlassenden nicht dadurch genügen, dass\nsie die Schutzaufsicht - oder eine andere nicht unmittelbar in den\nEntschei- dungsprozess eingebundene Behörde - beauftragt, das von\nihm Vorge- brachte zu Protokoll zu nehmen und in ihrem Bericht zu\nberücksichtigen. Die Anhörung soll dem Betroffenen die Möglichkeit\ngeben, mit der zustän- digen Behörde oder wenigstens mit einem\nSachbearbeiter des zuständigen Departementsvorstehers seine Situation\npersönlich zu diskutieren. Nach Auffassung des Gerichtes\ngewährleistet eine persönliche Anhörung des Ge- fangenen mit\nangemessener Protokollierung durch den Leiter Strafvollzug im Justiz-,\nPolizei- und Sanitätsdepartement die gesetzlichen Anforderun- gen,\nweil dieser als Sekretär des Departementsvorstehers die Gesuche um\nbedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet und dem\nDeparte- mentsvorsteher bei der Entscheidfindung beratend beisteht. Ist\nder zu Ent- lassende nicht in demselben Kanton untergebracht, dem die\nzuständige Behörde angehört, so kann die persönliche Anhörung\nDislokationen und beträchtliche Kosten mit sich bringen; sie ist aber\ngerade in diesem Fall von besonderer Bedeutung (Pra 72 Nr. 130 5.356).\nNur so kann sich die zustän- dige Behörde einen umfassenderen\nEindruck von der neueren seelischen Einstellung, dem Grad der Reife\neiner allfälligen Besserung sowie der vor- aussichtlichen\nLebensverhältnisse nach der Entlassung verschaffen.\ne) Ist M. von der zuständigen Behörde nicht persönlich\neinvernom- men worden, fehlt eine notwendige\nEntscheidungsgrundlage und das Ver- fahren muss an die\nentscheidende Behörde zurückgewiesen werden, ohne dass die ohnehin\nnur sehr knapp begründete Departementsverfügung mate- riell zu prüfen\nist. Den Anforderungen von Art. 38 Ziff. 1 StGB ist damit Rechnung\nzu tragen, dass die persönliche Anhörung durch den Vorsteher des mit\ndem Entscheid betrauten Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements oder\ndurch einen im Entscheidungsprozess involvierten Mitarbeiter durch-\n172\ngeführt wird.\nVB 4/96 Urteil vom 15. Mai 1996\n(Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nwur- de vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 1996\nabgewiesen.)\n\n173\n"}