{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_40", "Checksum": "9092d9eafc3f774bebaa48c713cb08f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:25", "Checksum": "8f946a4ccf346feefa6df375bbc773f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n172\naa) Die persönliche Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt\nnicht, weil diese nicht in der Funktion eines Sachbearbeiters der für die\nbe- dingte Entlassung zuständigen Behörde tätig ist. Inhalt und Zweck\nder in Art. 47 StGB geregelten Schutzaufsicht besteht darin, dem\nSchützling mit Rat und Tat beizustehen und den Anvertrauten\nunauffällig zu beaufsichti- gen, so dass sein Fortkommen nicht\nerschwert wird (Art. 47 Ziff. 1 + 2 StGB). Infolge dieser Zielsetzungen\nhat der bündnerische Gesetzgeber diese Funktion dem kantonalen Fürsorgeamt übertragen. Aufgrund der\nKom- petenz, dass die Schutzaufsicht Antrag auf Verwahrung, Erteilung\nzusätzli- cher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und\nVerlängerung der Probezeit bei dem zuständigen Departement stellen\nkann, zeigt sich, dass sie nicht als verlängerter Arm der entscheidenden\nBehörden einzustufen und somit auch nicht als Vertreter der\nzuständigen Behörde anzusehen ist. Die Schutzaufsicht betreut in\nZusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten die im Strafund Massnahmevollzug stehenden Personen (vgl. Art. 1 ff. der\nVerordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des\nStraf- und Massnahmevollzuges). Diese Dienststelle ist somit aufgrund\nihrer Funktion auf gleicher Ebene mit der Anstaltsleitung zu se- hen,\ndie mit ihrem Bericht gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB auch zur Entscheidfindung der bedingten Entlassung beiträgt, nicht aber selber über die\nbe- dingte Entlassung entscheiden und somit auch nicht\nrechtsgenüglich die vorgeschriebene persönliche Anhörung vornehmen\nkann. Dasselbe gilt in bezug auf die Schutzaufsicht beziehungsweise\nFürsorge. Deshalb erfüllt eine Delegation der persönlichen Anhörung des\nGefangenen an Funktionsträger des Fürsorgeamtes - wie auch an\nMitarbeiter der Anstaltsleitung - nicht die von Art. 38 Ziff. 1 StGB\ngeforderten Voraussetzungen, weil die für den Ent- scheid zuständige\nBehörde einen eigenen, unverfälschten Eindruck vom Be- troffenen\ngewinnen muss. Nimmt die Schutzaufsicht beziehungsweise das\nFürsorgeamt diese Aufgabe wahr, fehlt der den Entscheid treffenden\nBehör- de der unmittelbare Eindruck der bedingt zu entlassenden\nPerson. Dabei ändert die Tatsache nichts, dass auch die Schutzaufsicht\norganisatorisch und administrativ dem Vorsteher des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements untersteht; sie gehört aber nicht zum\nSekretariat des Departementsvorste- hers, der den definitiven Entscheid\nüber die bedingte Entlassung zu treffen hat. Hat die entscheidende\nBehörde den Betroffenen nie gesehen und stützt sie sich nur auf einen\nschriftlichen Bericht der Schutzaufsicht, ist nicht ge- währleistet, dass\nalle wesentlichen Gesichtspunkte und die ganze persönli- che Situation\ndes Betroffenen der für den Entscheid zuständigen Instanz vorliegen,\n173\num so mehr, als die Schutzaufsicht das Gespräch nicht protokol- larisch\nfestgehalten hat und das Bild, das sich die Schutzaufsicht vom Gefangenen gemacht hat, nur ungenügend aktenmässig ersichtlich ist.\nAller- dings vermag auch ein während der Befragung durch die\nSchutzaufsicht\n\n"}